Nachlassverwaltung
Die Seite informiert zum Thema Nachlassverwaltung: welches Gericht für die Nachlassverwaltung zuständig ist, wann diese angeordnet wird, wie und von wem der Antrag auf die Nachlassverwaltung zu stellen ist, über ihre Kosten, Dauer und Rechtswirkungen. Desweiteren über die Person, Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten eines Nachlassverwalters und darüber, wann und an wen er den Nachlass aushändigen muss.
- Nachlassverwaltung – Zuständiges Gericht
- Nachlassverwaltung – Anordnung
- Nachlassverwaltung – Antrag
- Nachlassverwaltung – Rechtswirkungen
- Nachlassverwaltung – Kosten
- Nachlassverwaltung – Dauer
- Nachlassverwalter – Person
- Nachlassverwalter – Rechtsstellung
- Nachlassverwalter – Aufgaben
- Nachlassverwalter – Pflichten
- Nachlassverwalter – Aushändigung des Nachlasses
- Hinweise und Empfehlungen
- Unsere Anwaltsleistungen
Nachlassverwaltung – Zuständiges Gericht
Zuständig für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. War der Erblasser ohne festen Wohnsitz, so ist der Sterbeort maβgebend.
Nachlassverwaltung – Anordnung
Das Nachlassgericht ordnet auf Antrag die Nachlassverwaltung an. Es muss genügend Nachlassvermögen vorhanden sein, um die Kosten der Nachlassverwaltung zu decken und es darf noch kein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet worden sein.
Nachlassverwaltung – Antrag
Der Erbe kann zeitlich unbeschränkt die Bestellung eines Nachlassverwalters beantragen. Miterben können die Nachlassverwaltung vor der Erbauseinandersetzung nur gemeinschaftlich beantragen. Der Erbe braucht im Übrigen seinen Antrag nicht zu begründen, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er die Überschuldung oder die drohende Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses glaubhaft macht oder darlegt. Dies hat das Gericht im Falle des Antrages eines Erben auf Einleitung der Nachlassverwaltung nicht zu prüfen.
Nachlassgläubiger können die Nachlassverwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft durch den Erben beantragen, falls die Gefahr besteht, dass nicht alle Verbindlichkeiten aus dem Nachlass erfüllt werden können, oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Die Nachlassverwaltung ist durch das Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Gläubiger glaubhaft das Bestehen einer Forderung vorträgt und glaubhaft darlegt, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung aus dem Nachlass durch das Verhalten des Erben oder durch die Vermögenslage gefährdet wird. Auβerdem muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Forderung gegeben sein.
Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Während aber die Nachlasspflegschaft insbesondere den Nachlass bis zur Annahme einer Erbschaft sichern soll, dient die Nachlassverwaltung der Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Nachlassverwaltung – Rechtswirkungen
Die Bestellung eines Nachlassverwalters führt zur einer Trennung des Eigenvermögens des Erben und des Nachlassvermögens, wodurch eine Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass erreicht wird. Der Erbe kann infolgedessen Nachlassgläubiger auf den Nachlass verweisen und den Zugriff auf sein Eigenvermögen abwehren, auch wenn er offiziell weiterhin der Erbe des Nachlasses ist.
Der Erbe verliert mit der Bestellung des Nachlassverwalters die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Dies hat insbesondere die Folge, dass ein Nachlassschuldner — wie z. B eine Versicherung — nicht mehr schuldbefreiend an den Erben zahlen kann.
Nachlassverwaltung – Kosten
Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf eine angemessene Vergütung, die vom Nachlassgericht festgesetzt wird. Für die Berechnung der Vergütung sind der Wert des Nachlasses, die Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, aber auch die Erfolge der Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit maβgeblich. Die Praxis ist bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung für den Nachlassverwalter groβzügiger als bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung für den Nachlasspfleger. Hintergrund ist, dass der Nachlassverwalter nicht nur den Erben, sondern auch den Gläubigern gegenüber haftet, mithin schwierigere Geschäfte zu führen hat und ein gröβeres Haftungsrisiko eingeht.
Aufwendungen, wie Porti, Kopien oder Fotos kann der Nachlassverwalter erstattet verlangen. Zu den Aufwendungen des Nachlassverwalters können auch die Dienste zählen, die zu seinem Gewerbe und Beruf gehören. Ein Rechtsanwalt kann z. B. dann auch nach dem RVG abrechnen, wenn er einen Prozess für oder gegen den Nachlass führt.
Die Vergütung wird dem Nachlass entnommen. Ein Anspruch gegen die Staatskasse ist nicht möglich.
Nachlassverwaltung – Dauer
Es bestehen mehrere Gründe, warum die Nachlassverwaltung enden kann.
Zum einen endet die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Die Nachlassverwaltung kann auch aufgehoben werden, wenn nur eine Nachlassmasse vorhanden ist, die die Kosten der Nachlassverwaltung nicht deckt.
Wenn alle bekannt gewordenen Nachlassgläubiger befriedigt sind, ist der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht, und die Nachlassverwaltung wird durch Beschluss des Gerichts aufgehoben.
Nachlassverwalter – Person
Die Nachlassverwaltung kann nur berufsmäβig ausgeführt werden. Deswegen treten zumeist Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater als Nachlassverwalter in Erscheinung.
Nachlassverwalter – Rechtsstellung
Der Nachlassverwalter ist Partei kraft Amtes und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts. Der Nachlassverwalter ist nicht der gesetzliche Vertreter der Erben. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, vertritt der Nachlassverwalter den Nachlass. Die Erben sind nicht berechtigt, Prozesshandlungen vorzunehmen. Dem Nachlassverwalter steht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass zu, so dass auch neue Nachlassverbindlichkeiten entstehen können.
Zwischen dem Nachlassverwalter und dem Erben wird ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet.
Nachlassverwalter – Aufgaben
Der Nachlassverwalter hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Der Nachverwalter kann alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen im Rahmen einer ordnungsgemäβen Wirtschaft vornehmen.
Nachlassverwalter – Pflichten
Der Nachlassverwalter hat dem Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Richtigkeit und Vollständigkeit sind zu versichern. Auβerdem ist er verpflichtet, dem Nachlassgericht über seine Tätigkeit Auskunft zu geben und jährlich Rechnung zu legen.
Nachlassverwalter – Aushändigung des Nachlasses
Im Fall der Eröffnung einer Nachlassinsolvenz hat der Nachlasspfleger die verwalteten Vermögenswerte an den Insolvenzverwalter herauszugeben.
Wenn alle Nachlassgläubiger befriedigt sind, hat der Nachlassverwalter den überschüssigen Nachlass an die Erben herauszugeben. Der Nachlassverwalter ist gegenüber den Erben rechnungslegungspflichtig.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Was machen Sie, wenn nicht genügend Nachlass vorhanden ist? Als Erbe können Sie die Dürftigkeitseinrede erheben und damit die Haftung auf den Nachlass beschränken. Idealerweise haben Sie einen Beschluss, der den Antrag auf Nachlassverwaltung mangels Masse ablehnt!
- Für Sie als Erbe ist entscheidend, die Nachlassverwaltung schnell zu beantragen, wenn Anzeichen für die Überschuldung des Nachlasses vorhanden sind!
- Beantragen Sie die Nachlassverwaltung, wenn Sie sich über den Bestand des Nachlasses nicht im Klaren sind! Gefährden Sie nicht Ihr eigenes Vermögen!
- Achten Sie auf Ihre Rechte! Wenn Sie denken, dass die Vergütung zu hoch ist, dann lassen Sie sich beraten oder wenden Sie sich an das Nachlassgericht.
- Auch wenn die Nachlassverwaltung mehrere Jahre dauert, haben Sie als Erbe während dieser Zeit keinerlei Zugriff auf das Erbe!
- Überprüfen Sie den Nachlassverwalter genau! Sie sind ihm nicht schutzlos ausgeliefert! Verletzt der Nachlassverwalter seine Pflichten Ihnen gegenüber, besteht eine Haftung!
- Verlangen Sie regelmäβig Auskunft vom Nachlassverwalter und nehmen Sie Akteneinsicht beim Nachlassgericht!
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN
- Unsere Rechtsanwälte übernehmen die Aufgaben als Nachlassverwalter
- Wir prüfen für die Erben die Rechtmäßigkeit des Handelns des Nachlassverwalters