Ber­lin – Paris

Nach­lass­ma­nage­ment in Frankreich

Deutsch-Fran­zö­si­scher Erbfall

Wir sind auf deut­sches und fran­zö­si­sches Erbrecht, Erb­schafts­steu­er­recht und Nach­lass­ab­wick­lung spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und zäh­len zu den weni­gen, auf Frank­reich spe­zia­li­sier­te Erb­rechts-Kanz­lei­en in Deutschland.

Wir bera­ten Sie bei grenz­über­schrei­ten­der Nach­lass­pla­nung und Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen und unter­stüt­zen Sie als Erben oder Begüns­tig­ten bei der Abwick­lung deutsch-fran­zö­si­scher Erbschaften.

Wir sind per­sön­lich für Sie da

In Deutsch­land: Fasa­nen­stras­se 37, 10719 Ber­lin
In Frank­reich: 37 Ave­nue Ledru Rol­lin, 75012 Paris

Unse­re Anwäl­te sind kom­pe­tent, erfah­ren, ver­läss­lich und zweisprachig.

RÜCK­RUF VEREINBAREN

Daten­schutz*

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Wir bera­ten Sie, was Sie bei der Nach­lass­pla­nung nach fran­zö­si­schem Recht beach­ten müs­sen und wel­che Rechts­wahl­mög­lich­kei­ten Sie haben
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Wir bera­ten Sie, wie sie die fran­zö­si­sche Vermögens‑, Erbschafts‑, Schen­kungs- und Ertrags­steu­ern struk­tu­rie­ren und opti­mie­ren und eine Dop­pel­be­steue­rung ver­mei­den. Wir ver­tre­ten sie bei den Steu­er­be­hör­den und erstel­len die Erbschaftssteuererklärung.
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Unse­re Anwäl­te wickeln für Sie den gesam­ten fran­zö­si­schen Nach­lass ab, erle­di­gen alle Nach­lass­for­ma­li­tä­ten und beglei­ten die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Behör­den, Nota­ren, Mak­lern und über­wa­chen die Fristen.
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Wir ver­tre­ten Sie im Erb­streit mit Bezug zu Frank­reich und dem fran­zö­si­schen Erbrecht
Für mich war immer klar, dass ich mir im rich­ti­gen Moment einen Exper­ten an die Sei­te hole, wenn es ums Erben geht. Bei Ihnen war ich in genau den rich­ti­gen Hän­den. Vie­len Dank. Juli­an R.

Dank der pro­fes­sio­nel­len Unter­stüt­zung von Lexis konn­ten wir ohne Fami­li­en­strei­tig­kei­ten an das The­ma Erb­schaft her­an­tre­ten. Marei­ke K.

Deutsch-fran­zö­si­sche Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen wer­fen in der Pra­xis erheb­li­che Pro­ble­me auf: Wel­ches natio­na­le Recht ist anzu­wen­den? Wie sind Kom­pe­tenz­kon­flik­te und Kom­pli­ka­tio­nen bei der Nach­lass­ab­wick­lung zu lösen? Wie wird eine dop­pel­te Besteue­rung vermieden?

Das fran­zö­si­sche Erbrecht unter­schei­det sich erheb­lich vom deut­schen: In Frank­reich gibt es kein Nach­lass­ge­richt, kei­nen Erb­schein, kein gemein­schaft­li­ches Ehe­gat­ten­tes­ta­ment und nur ein­ge­schränkt Erb­ver­trä­ge. Pflicht­teils­be­rech­tig­te wer­den Mit­er­ben. An den ein­zel­nen Nach­lass­ge­gen­stän­den besteht kei­ne gesamt­hän­de­ri­sche Bindung.

Wel­ches Erbrecht anzu­wen­den ist, rich­tet sich nach dem letz­ten gewöhn­li­chen Auf­ent­halt des Erb­las­sers: Ver­stirbt ein in Frank­reich leben­der deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger, so fin­det auf sei­nen gesam­ten Nach­lass grund­sätz­lich fran­zö­si­sches Erbrecht Anwen­dung. Der Erb­las­ser kann aber durch Rechts­wahl sei­nen Nach­lass dem deut­schen Recht unterstellen.

Wir bera­ten Sie, wel­che Juris­dik­ti­on zur Ver­wirk­li­chung Ihrer Nach­lass­wün­sche in ihrem kon­kre­ten Fall ziel­füh­ren­der und steu­er­op­ti­mier­ter ist.

Die fran­zö­si­sche Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er ist nach­tei­lig: Zwar sind Ehe­gat­ten kom­plett von der Erb­schafts­steu­er befreit, das gilt aber nicht für Schen­kun­gen. Kin­der haben bei der Erb­schafts­steu­er ledig­lich einen Frei­be­trag in Höhe von 100.000 €, anwend­bar auch bei Schen­kun­gen, aller­dings nur alle 15 Jahre.

Fran­zö­si­sches Steu­er­recht ist anwend­bar und in Frank­reich eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben, wenn ent­we­der der Erb­las­ser oder der Erbe bei Ein­tritt des Erb­falls sei­nen gewöhn­li­chen Wohn­sitz in Frank­reich hat oder es Ver­mö­gen in Frank­reich gab. 

Unse­re Anwäl­te erstel­len Ihre Erb­schafts­steu­er­erklä­rung in Frank­reich, nut­zen alle Opti­mie­rungs­mög­lich­kei­ten und stel­len sicher, dass es nicht zu einer Dop­pel­be­steue­rung kommt.

Die Abwick­lung von in Frank­reich bele­ge­nem Ver­mö­gen (Immo­bi­li­en Bank­kon­ten) ist kom­pli­ziert und in der Regel lang­wie­rig. Teil­wei­se ist die Abwick­lung den Nota­ren vor­be­hal­ten, ins­be­son­de­re bei Nach­lass­im­mo­bi­li­en und Ertei­lung eines euro­päi­schen Nach­lass­zeug­nis­ses. Die Wahl des Notars steht dem Erben frei, zuläs­sig ist für alle Erben aber nur ein ein­zi­ger Notar. Da die fran­zö­si­schen Nota­re zur Neu­tra­li­tät ver­pflich­tet sind, sind Ihre indi­vi­du­el­len Inter­es­sen nur begrenzt gewahrt. In der Regel benö­ti­gen Sie einen im fran­zö­si­schen recht kom­pe­ten­ten Anwalt an Ihrer Seite.

Unse­re Anwäl­te arbei­ten eng mit erfah­re­nen Nota­ren, Gut­ach­tern und Mak­lern zusam­men. Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie, sind das Bin­de­glied über even­tu­el­le sprach­li­che Bar­rie­ren hin­weg und erle­di­gen für Sie alle For­ma­li­tä­ten. Auf Wunsch über­neh­men wir die gesam­te Abwick­lung eines deutsch-fran­zö­si­schen Erbfalls.

Wir rech­nen ab nach Zeit- oder Erfolgs­ho­no­rar (4 % des Nach­las­sum­sat­zes, ohne Anfor­de­rung von Kos­ten­vor­schüs­sen), erspa­ren Ihnen Sor­gen, Ärger, Zeit und Stress und garan­tie­ren eine dis­kre­te, kon­flikt­ar­me, zügi­ge Abwicklung.

Eine aus­führ­li­che Kom­men­tie­rung zum deut­schen Erbrecht und Erb­schafts­steu­er­echt mit vie­len Hin­wei­sen und Tipps aus der Pra­xis fin­den Sie auf unse­rer Hauptseite.

Unse­re Rechts­an­wäl­te sind gefrag­te Exper­ten für fol­gen­de Medien:

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Auch Sie kön­nen von der lang­jäh­ri­gen Erfah­rung von LEXIS Rechts­an­wäl­te profitieren.

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