Nach­lass­pfleg­schaft

Die Sei­te infor­miert Sie über die Ein­set­zungs­grün­de, Kos­ten und Dau­er einer Nach­lass­pfleg­schaft, wel­ches Gericht für die Nach­lass­pfleg­schaft zustän­dig ist, ob ein Antrag auf Nach­lass­pfleg­schaft gestellt wer­den muss und wie die Nach­lass­pfleg­schaft von der Nach­lass­ver­wal­tung, Abwe­sen­heits­pfleg­schaft, der Pfleg­schaft für unbe­kann­te Betei­lig­te, der Bestel­lung eines beson­de­ren Ver­tre­ters oder des gesetz­li­chen Ver­tre­ters für her­ren­lo­se Grund­stü­cke abzu­gren­zen ist. Des­wei­te­ren über die Per­son, die Auf­ga­ben, die Pflich­ten und die Haf­tung eines Nachlasspflegers.

Nach­lass­pfleg­schaft – Zustän­di­ges Gericht

Zustän­dig für die Bestel­lung eines Nach­lass­pfle­gers ist das Nach­lass­ge­richt am letz­ten Wohn­sitz des Erb­las­sers. War der Erb­las­ser ohne fes­ten Wohn­sitz, so ist der Ster­be­ort maβgebend.

Nach­lass­pfleg­schaft – Einsetzung

Ist nach dem Erb­fall der Erbe unbe­kannt oder ist unge­wiss, ob er die Erb­schaft ange­nom­men hat, ord­net das zustän­di­ge Nach­lass­ge­richt von Amts wegen die Nach­lass­pfleg­schaft an. Es muss ein Siche­rungs­be­dürf­nis (Siche­rungs­pfleg­schaft) bestehen, was bei einer bestimm­ten Wert­hal­tig­keit des Nach­las­ses ver­mu­tet wird.

Eine Nach­lass­si­che­rung ist z.B. ange­zeigt, wenn der Miet­ver­trag des Erb­las­sers abge­wi­ckelt wer­den soll oder wenn der Erb­las­ser Grund­ei­gen­tum beses­sen hat. Ein Nach­lass­pfle­ger soll­te aber auch bestellt wer­den, wenn der Erb­las­ser Wert­pa­pier­de­pots oder Spar­kon­ten hat­te, da auch hier eine Nach­lass­si­che­rung wegen der Wert­hal­tig­keit des Nach­las­ses not­wen­dig ist.

Dar­über hin­aus ord­net das Nach­lass­ge­richt die Nach­lass­pfleg­schaft an, wenn die Bestel­lung des Nach­lass­pfle­gers zum Zwe­cke der gericht­li­chen oder auβer­ge­richt­li­chen Gel­tend­ma­chung eines Anspruchs, der sich gegen den Nach­lass rich­tet, vom Nach­lass­gläu­bi­ger bean­tragt wird (Kla­ge­pfleg­schaft oder Pro­zess­pfleg­schaft). Auf die Wert­hal­tig­keit des Nach­las­ses kommt es hier nicht an.

Mög­lich ist auch die Ein­lei­tung einer Nach­lass­pfleg­schaft, wenn die Erben zum Teil bekannt, teil­wei­se aber unbe­kannt sind. In die­sem Fal­le erfolgt die Ver­pflich­tung des Nach­lass­pfle­gers für die unbe­kann­ten Erben zu dem Bruch­teil des Nach­las­ses, zu dem die Erben unbe­kannt sind. Die­se Pfleg­schaft wird auch Teil­nach­lass­pfleg­schaft genannt.

Sobald der Erbe ermit­telt ist oder die Nach­lass­si­che­rung nicht mehr erfor­der­lich ist, wird die Nach­lass­pfleg­schaft aufgehoben.

Nach­lass­pfleg­schaft – Antrag

Die Nach­lass­pfleg­schaft für die Siche­rung des Nach­las­ses erfolgt von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erfor­der­lich. Unge­ach­tet des­sen kann eine Nach­lass­pfleg­schaft bean­tragt wer­den, z.B. wenn dem Nach­lass­ge­richt ein Siche­rungs­be­dürf­nis oder die Wert­hal­tig­keit des Nach­las­ses nicht bekannt ist.

Die sog. Pro­zess­pfleg­schaft wird nur auf Antrag ein­ge­rich­tet. Vor­aus­set­zung ist, dass eine For­de­rung gegen den Nach­lass besteht, wie z. B. Ver­pflich­tun­gen aus einem Mietverhältnis.

Nach­lass­pfleg­schaft – Abgrenzung

Die Nach­lass­pfleg­schaft ist abzu­gren­zen von der Nach­lass­ver­wal­tung, Abwe­sen­heits­pfleg­schaft, der Pfleg­schaft für unbe­kann­te Betei­lig­te, der Bestel­lung eines beson­de­ren Ver­tre­ters oder des gesetz­li­chen Ver­tre­ters für her­ren­lo­se Grundstücke.

Bei der Nach­lass­ver­wal­tung sind die Erben bekannt. Sie wird ein­ge­rich­tet, um die Nach­lass­gläu­bi­ger zu befrie­di­gen, wenn unklar ist, ob der Nach­lass z. B. über­schul­det ist oder der Nach­lass unüber­sicht­lich ist. Sie dient der Beschrän­kung der Haf­tung des Erben.

Ist der Erbe dage­gen bekannt und nur sein Auf­ent­halts­ort unbe­kannt, kommt es zur Abwe­sen­heits­pfleg­schaft. Solan­ge der Abwe­sen­de nicht ermit­telt ist, über­nimmt der Abwe­sen­heits­pfle­ger des­sen Vertretung.

Des Wei­te­ren ist die Pfleg­schaft für unbe­kann­te Betei­lig­te mög­lich, wenn unbe­kannt oder unge­wiss ist, wer bei einer Ange­le­gen­heit der Betei­lig­te ist.

Ein Son­der­fall ist auch die Bestel­lung eines einst­wei­li­gen beson­de­ren Ver­tre­ters für die unbe­kann­ten Erben. Hier­zu kann es kom­men, wenn bei einer Voll­stre­ckungs­hand­lung, die nach dem Tod des Erb­las­sers begin­nen soll, die Zuzie­hung des Schuld­ners nötig ist, der Erbe aber unbe­kannt ist, die Erb­schaft noch nicht ange­nom­men hat oder unge­wiss ist, ob er die Erb­schaft ange­nom­men hat. Zustän­dig ist nicht das Nach­lass­ge­richt, son­dern das Vollstreckungsgericht.

Ist ein Grund­stück in Fol­ge der deut­schen Tei­lung her­ren­los gewor­den, weil die Eigen­tü­mer nicht fest­stell­bar sind, kann für die­ses Grund­stück ein gesetz­li­cher Ver­tre­ter durch den zustän­di­gen Land­kreis bestellt werden.

Nach­lass­pfleg­schaft – Kosten

Die Ver­gü­tung des Nach­lass­pfle­gers bestimmt sich nach den Fach­kennt­nis­sen des Pfle­gers und beträgt bei mit­tel­lo­sen Nach­läs­sen je nach Qua­li­fi­ka­ti­on des Pfle­gers min­des­tens 19,50 Euro bis 33,50 Euro pro Stun­de. Die­se Min­dest­ver­gü­tung wird aus der Staats­kas­se gezahlt. Hat der Nach­lass­pfle­ger einen Hoch­schul­ab­schluss, beträgt die Min­dest­ver­gü­tung 33,50 Euro.

Ist der Nach­lass dage­gen wert­hal­tig, hängt die Ver­gü­tung davon ab, wie umfang­reich und schwie­rig die Tätig­keit des Nach­lass­pfle­gers ist. Hier­zu hat die Recht­spre­chung für bestell­te und berufs­mäβi­ge Nach­lass­pfle­ger Ver­gü­tungs­sät­ze ent­wi­ckelt. Bei durch­schnitt­li­cher Schwie­rig­keit der Nach­lass­pfleg­schaft ist eine Ver­gü­tung von 100 Euro bis 150 Euro pro Stun­de ange­mes­sen. Liegt dage­gen eine über­durch­schnitt­li­che Schwie­rig­keit der Nach­lass­pfleg­schaft vor, wie etwa bei kom­pli­zier­ten Grund­stücks­an­ge­le­gen­hei­ten, kann die Ver­gü­tung auch über 150 Euro pro Stun­de ange­mes­sen sein. Die Ver­gü­tung für die Nach­lass­pfleg­schaft kann der Nach­lass­pfle­ger dem Nach­lass entnehmen.

Pra­xis ist es zuwei­len auch, dass eine Pau­schal­ver­gü­tung aus dem Nach­lass ver­ein­bart wird, die zwi­schen 2 % und 6 % des Aktiv­nach­las­ses betra­gen kann.

Das Nach­lass­ge­richt ent­schei­det über die Ver­gü­tung für die Nach­lass­pfleg­schaft durch Beschluss. Der Nach­lass­pfle­ger muss sei­nen Zeit­auf­wand detail­liert dar­le­gen, um die ange­ge­be­ne Stun­den­zahl zu belegen.

Auf­wen­dun­gen kann der Nach­lass­pfle­ger für Bar­aus­la­gen, Por­ti, Foto­ko­pien, Akten­ab­schrif­ten, Fern­ge­sprä­che, Fotos und der­glei­chen verlangen.

Beach­tet wer­den muss, dass der Nach­lass­pfle­ger auch sol­che Auf­wen­dun­gen im Rah­men einer Nach­lass­pfleg­schaft gel­tend machen kann, die zu sei­nem Gewer­be oder sei­nem Beruf gehö­ren. Ein zum Nach­lass­pfle­ger bestell­ter Rechts­an­walt kann nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­satz (RVG) abrech­nen, wenn er z.B. Pro­zes­se zu füh­ren hat oder schwie­ri­ge Ver­trä­ge ent­wer­fen muss.

Nach­lass­pfleg­schaft – Dauer

Die Dau­er der Nach­lass­pfleg­schaft hängt vom Siche­rungs- und Ver­wal­tungs­be­dürf­nis, aber auch von der Erben­er­mitt­lung ab. Wenn kein Bedürf­nis zur Nach­lass­si­che­rung mehr besteht oder wenn die Erben ermit­telt sind, wird die Nach­lass­pfleg­schaft aufgehoben.

Wenn zum Nach­lass nur eine Miet­woh­nung und 1 — 2 Bank­kon­ten gehö­ren, so kann die Nach­lass­pfleg­schaft nur weni­ge Wochen oder Mona­te dauern.

Gehört dage­gen ein Grund­stück, ein Unter­neh­men oder ein Miets­haus zum Nach­lass, kön­nen bis zur Auf­he­bung der Nach­lass­pfleg­schaft durch­aus meh­re­re Jah­re vergehen.

Glei­ches gilt für die Erben­er­mitt­lung. Wenn die Erben weit ver­streut auf ver­schie­de­nen Kon­ti­nen­ten woh­nen und dazu mit dem Erb­las­ser nur ent­fernt ver­wandt sind, kann die Nach­lass­pfleg­schaft auch meh­re­re Jah­re dauern.

Dem Nach­lass­ge­richt steht jedoch die Mög­lich­keit des sog. Erben­auf­rufs zur Ver­fü­gung. Mit­tels die­ser öffent­li­chen Auf­for­de­rung kön­nen die Erben auf­ge­ru­fen wer­den, sich inner­halb einer bestimm­ten Frist — in der Regel 6 Wochen — beim Nach­lass­ge­richt zu mel­den. Wenn sich kei­ne Erben bis zum Ablauf der Frist mel­den, wird der Staat Erbe. Mit dem Staats­er­brecht endet dann auch die Nach­lass­pfleg­schaft. Sind nur ein­zel­ne Erben unbe­kannt, fällt nach Ablauf der Frist den bekann­ten Erben der Erb­an­teil zu.

Nach­lass­pfle­ger – Person

Nach­lass­pfle­ger kann jede natür­li­che voll­jäh­ri­ge Per­son sein. Zumeist ernen­nen die Nach­lass­ge­rich­te beruf­lich qua­li­fi­zier­te Per­so­nen zu Nach­lass­pfle­gern wie z. B. Rechts­an­wäl­te oder Steu­er­be­ra­ter. Der Nach­lass­pfle­ger muss fach­lich geeig­net und cha­rak­ter­lich zuver­läs­sig sein, um sei­nen Auf­ga­ben gerecht zu wer­den. Da er frem­de Ver­mö­gens­in­ter­es­sen wahr­nimmt, nimmt er gegen­über Drit­ten und den Erben eine Ver­trau­ens­stel­lung ein.

Nach­lass­pfle­ger – Aufgaben

Der Nach­lass­pfle­ger ver­tritt die unbe­kann­ten Erben. Der Umfang sei­ner Ver­tre­tung und Auf­ga­ben wird durch das Nach­lass­ge­richt bestimmt. Zumeist lie­gen die Auf­ga­ben in der Siche­rung und Ver­wal­tung des Nach­las­ses sowie in der Ermitt­lung der unbe­kann­ten Erben. Die Auf­ga­ben wer­den durch das Nach­lass­ge­richt in einer Bestal­lungs­ur­kun­de fest­ge­legt. Die Bestal­lungs­ur­kun­de dient zum Nach­weis, dass der Nach­lass­pfle­ger die unbe­kann­ten Erben vertritt.

Zu den typi­schen Auf­ga­ben des Nach­lass­pfle­gers gehö­ren alle Woh­nungs­ge­le­gen­hei­ten, die Beer­di­gung des Erb­las­sers, Auf­lö­sen von Kon­ten oder auch die Ver­wer­tung und Ver­wal­tung von Grund­stü­cken sowie die Erben­er­mitt­lung. Er ist auch ver­ant­wort­lich für die Abga­be der Erbschaftssteuererklärung.

Für bestimm­te Tätig­kei­ten benö­tigt der Nach­lass­pfle­ger einen Beschluss des Nach­lass­ge­richts, wie z. B. für den Ver­kauf von Grund­stü­cken. Das Nach­lass­ge­richt hat hier die Mög­lich­keit, einen Ver­fah­rens­pfle­ger zu bestel­len. Der Ver­fah­rens­pfle­ger prüft, ob die vom Nach­lass­pfle­ger geplan­te Hand­lung sinn­voll und recht­mäβig ist.

Nach­lass­pfle­ger – Pflichten

Der Nach­lass­pfle­ger muss ein Nach­lass­ver­zeich­nis erstel­len, das alle Akti­va und Pas­si­va des Nach­las­ses ent­hält. Auβer­dem muss er dem zustän­di­gen Nach­lass­ge­richt regel­mäβig sei­ner Berichts­pflicht nach­kom­men. Der Bericht muss die Schrit­te dar­le­gen, die der Nach­lass­pfle­ger im Rah­men der Ver­wal­tung und Ver­wer­tung des Nach­las­ses unter­nom­men hat sowie die Tätig­keit zur Erben­er­mitt­lung. Bei Über­schul­dung oder dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Nach­las­ses ist der Nach­lass­pfle­ger ver­pflich­tet zu prü­fen, ob ein Nach­lass­in­sol­venz­an­trag zu stel­len ist. Wird ein Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, ver­tritt der Nach­lass­pfle­ger wei­ter die unbe­kann­ten Erben.

Nach­lass­pfle­ger – Haftung

Ver­letzt der Nach­lass­pfle­ger sei­ne Pflich­ten oder führt er die ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­ben pflicht­wid­rig aus, besteht unter Umstän­den ein Scha­dens­er­satz­an­spruch der Erben ihm gegenüber.

Eine Haf­tung kann auch gegen­über Nach­lass­gläu­bi­gern bestehen, wenn er z.B. fal­sche oder gar kei­ne Aus­künf­te gibt. Fer­ner kann eine Haf­tung des Nach­lass­pfle­gers in der Nach­lass­in­sol­venz mög­lich sein oder aber auch gegen­über Drit­ten, da er Ver­tre­ter der unbe­kann­ten Erben ist.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Regen Sie unbe­dingt eine Nach­lass­pfleg­schaft an, wenn der Erb­las­ser ver­mö­gend gewe­sen ist! Ansons­ten ist nie­mand vor­han­den, der ver­ant­wort­lich für die Ver­mö­gens­wer­te des Erb­las­sers ist. Es besteht die Gefahr, dass Kon­ten geräumt wer­den oder Grund­ei­gen­tum nicht gesi­chert wird!
  • Ein Bank­kon­to kann nur auf­ge­löst wer­den, wenn alle Erben zustim­men, eben­so kann ein Grund­stück nur ver­kauft wer­den, wenn die gesam­te Erben­ge­mein­schaft ein­ver­stan­den ist! Sie tre­ten also auf der Stel­le, wenn auch nur ein Erbe unbe­kannt ist.
  • Tei­len Sie dem Nach­lass­ge­richt das Vor­han­den­sein von Ver­mö­gens­wer­ten mit, wenn Sie wis­sen, dass der Erb­las­ser kei­ne bekann­ten Erben hat!
  • Las­sen Sie sich als Ver­mie­ter vom Nach­lass­ge­richt nicht abwei­sen! Der Miet­ver­trag endet nicht mit dem Tod des Mie­ters!
    Es besteht für Sie ein Anspruch auf Ein­lei­tung der Nach­lass­pfleg­schaft für die Abwick­lung des Miet­ver­hält­nis­ses und dies ohne einen Vor­schuss für die Nach­lass­pfleg­schaft zu zah­len. Ver­wei­sen Sie auf Ihr Recht auf Nach­lass­pfleg­schaft, denn ande­ren­falls bestehen Haf­tungs­ge­fah­ren und finan­zi­el­le Nach­tei­le.
    Wenn Sie die Woh­nung räu­men und den Nach­lass ver­wer­ten, könn­ten ihnen zu die­sem Zeit­punkt unbe­kann­te Erben spä­ter Ansprü­che ent­ge­gen­hal­ten.
    Räu­men Sie die Woh­nung dage­gen nicht und war­ten dar­auf, dass Erben noch auf­tau­chen oder das Nach­lass­ge­richt sich rührt, erlei­den Sie Miet­aus­fäl­le. Eine Nach­lass­pfleg­schaft soll­te in die­sen Fäl­len unbe­dingt ein­ge­rich­tet werden!

  • Nur weil ein Erbe seit Jah­ren unbe­kannt ver­zo­gen ist, heiβt dies nicht, dass Sie zuse­hen müs­sen, was mit dem Erbe geschieht. Mit einem Abwe­sen­heits­pfle­ger kann auch eine Erben­ge­mein­schaft auf­ge­löst wer­den, bei der Erben unbe­kannt ver­zo­gen sind.
  • Sie kön­nen Ihre Rech­te wah­ren, wenn Sie als Erbe eine Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung mit dem Nach­lass­pfle­ger abschlieβen. Ande­ren­falls bleibt es dem Nach­lass­ge­richt über­las­sen, die Schluss­ver­gü­tung für die Nach­lass­pfleg­schaft festzusetzen.
  • Der Erben­auf­ruf ist für Sie als Mit­er­be  ein pro­ba­tes Mit­tel, unbe­kann­te Erben aus der Erben­ge­mein­schaft zu verdrängen!
  • Prü­fen Sie sorg­fäl­tig, ob der Nach­lass­pfle­ger immer im Sin­ne der unbe­kann­ten Erben sorg­fäl­tig gehan­delt und alle zumut­ba­ren Maβ­nah­men ergrif­fen hat!

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  • Unse­re Anwäl­te über­neh­men das Amt als Nachlasspfleger
  • Wir über­prü­fen die Tätig­keit des Nach­lass­pfle­gers auf sei­ne Rechtmäßigkeit

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