Arbeitsbereich: Deutsches und Internationales Erbrecht, Stiftungsrecht
Zulassung als Rechtsanwalt 1981
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
E-Mail – voegele@lexis-rechtsanwaelte.de
Tel. (030)/319 815 011 1
zurück
Fasanenstr. 37
10719 Berlin
Tel. (030)/319 815 011 1
Fax (030) 38 37 79 28
V O R S O R G E V O L L M A C H T
B E T R E U U N G S V E R F Ü G U N G
P A T I E N T E N V E R F Ü G U N G
T E S T A M E N T
V E R M Ä C H T N I S
S C H E N K U N G
MUSTER: VORSORGEVOLLMACHT
MUSTER: KONTROLLBEVOLLMÄCHTIGUNG
MUSTER: VORSORGEVERTRAG
MUSTER: BETREUUNGSVERFÜGUNG
MUSTER: PATIENTENVERFÜGUNG
MUSTER: TESTAMENT | BERLINER TESTAMENT | BEHINDERTENTESTAMENT | VERMÄCHTNIS | SCHENKUNG
Der Bevollmächtigte kann die ihm erteilte Vorsorgevollmacht missbrauchen, indem er seine Befugnisse überschreitet, oder untätig bleibt, oder die Wertvorstellungen und den Willen des Vollmachtgebers nicht achtet.
Schließen Sie mit dem Bevollmächtigten einen Vorsorgevertrag, der die Befugnisse nach außen im Innenverhältnis beschränkt, konkretisiert und regelt, was der Bevollmächtigte machen soll, und was er zu unterlassen hat.
Ernennen Sie einen Kontrollbevollmächtigten, der die Tätigkeit des Bevollmächtigten kontrolliert, insbesondere die finanziellen Transaktionen. Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich gegenüber dem Vollmachtgeber, dem Kontrollbevollmächtigten und den Erben rechenschaftspflichtig.
Bestehen Sie auf die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips. Setzen Sie für Barabhebungen und Geldtransfers bestimmte Höchstgrenzen. Befreien Sie den Bevollmächtigten nicht von dem gesetzlichen Verbot des In-Sich-Geschäftes. Entbinden Sie den Bevollmächtigten nicht von seiner Rechenschaftspflicht.
Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Spätestens wenn der Bevollmächtigte nicht mehr auffindbar ist, zu einer Tätigkeit nicht mehr imstande ist oder pflichtwidrig untätig bleibt, muss die Vollmacht widerrufen werden. Befugt hierzu ist der Vollmachtgeber, ein eingesetzter Überwachungsbevollmächtigter oder ein vom Betreuungsgericht hierzu speziell eingesetzter Vollmachtbetreuer.
Sollte der Bevollmächtigte bei Widerruf die Vollmacht im Besitz haben, verlangen Sie unbedingt die Originalurkunde von ihm heraus. Erfolgt dies nicht unverzüglich, informieren Sie Banken und Gericht über den Widerruf. Wir sind bei Problemen gerne behilflich.
Die Vorsorgevollmacht muss schnell auffindbar und trotzdem sicher verwahrt sein. Der Bevollmächtigte muss sie ohne Probleme finden können.
Verwahren Sie die Vollmacht nicht in einem Safe oder Bankschließfach.
Informieren Sie eine Vertrauensperson oder z. B. die Heimleitung, Ihren Hausarzt oder Rechtsanwalt darüber, dass Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet, und wen Sie zum Bevollmächtigten bestimmt haben.
Sie können die Vorsorgevollmacht auch in Berlin im ZENTRALEN REGISTER für VORSORGEVOLLMACHTEN (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Dort wird die Information gespeichert, dass eine Vorsorgevollmacht von Ihnen existiert nebst Namen und Anschrift des Bevollmächtigten. Eine Hinterlegung der Vollmacht selbst ist nicht möglich.
Besprechen Sie mit dem Bevollmächtigten, wo die Vorsorgeunterlagen aufbewahrt werden, wie er sich diese verschaffen kann und was im Notfall vorrangig zu beachten ist.
In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche Behandlungen Sie im Ernstfall wünschen und welche nicht. Die Patientenverfügung gilt für den Fall, dass Sie dies nicht mehr selbst mitteilen können.
Eine Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt ist, notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen müssen klar, präzise und eindeutig formuliert sein. Für eine Interpretation darf kein Raum bleiben.
Der Text muss nicht handgeschrieben sein. Notwendig ist jedoch die handschriftliche Unterschrift. Es besteht weder eine Aktualisierungspflicht noch eine Beratungspflicht.
Die unterschriebene Patientenverfügung gilt solange fort, bis sie von Ihnen widerrufen wird.
Die Patientenverfügung benennt die medizinischen Notsituationen, welche Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind und gibt Anweisungen zu ärztlichen Maßnahmen.
Notsituationen sind u. a. unmittelbarer Sterbeprozess, Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit, Wachkoma, fortgeschrittenes Stadium einer Demenzerkrankung oder dauerhafter Verlust der Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit.
Maßnahmen sind u. a. passive (oder indirekte) Sterbehilfe, Behandlungs- und Ernährungsabbruch oder Behandlungsverzicht bei Demenz oder Dauerkoma. Zu ärztlichen Maßnahmen gehören u. a. lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, Gabe von Antibiotika, Bluttransfusionen.
Den Umfang einer Patientenverfügung bestimmt jeder selbst, vom Wunsch einer Minimalbehandlung bis zur Maximalbehandlung.
Treffen Sie klare Regelungen, und formulieren Sie präzise. Verwenden Sie das MUSTER der PATIENTENVERFÜGUNG auf Seite 20. Wollen Sie davon abweichen, sollten Sie Ihren Text durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Wir sind gerne dabei behilflich.
Die Patientenverfügung ist verbindlich und von allen Beteiligten (Arzt, Pflegepersonal, Bevollmächtigtem, Betreuer und Betreuungsgericht) zu beachten. Der Behandlungswunsch kann selbst so weit gehen, dass eine medizinisch sinnvolle Therapie nicht durchgeführt, und lebensverlängernde Maßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen. Rechtswirksam ist damit auch die Bestimmung auf passive, indirekte Sterbehilfe durch Verzicht auf ärztliche oder lebensverlängernde Maßnahmen. Anweisungen zur aktiven Sterbehilfe sind unwirksam.
Ein Arzt darf nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, wenn er von der Existenz einer Patientenverfügung Kenntnis hat. Existiert weder eine Vorsorgevollmacht mit Bestimmungen zur Gesundheitssorge noch eine Patientenverfügung, und können Sie sich nicht mehr selbst äußern, sind Sie dem Maximalprogramm lebenserhaltender Maßnahmen ausgesetzt.
Solange Sie sprechen und Zeichen der Zustimmung und Ablehnung geben können, hat eine Patientenverfügung keine Bedeutung. Um zu gewährleisten, dass die Patientenverfügung tatsächlich umgesetzt wird, sollte eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Der Vorsorgebevollmächtigte hat dann die Pflicht, die Umsetzung der Patientenverfügung zu gewährleisten. Der Bevollmächtigte muss die Patientenverfügung vorlegen und gegebenenfalls mit Hilfe des Betreuungsgerichts durchsetzen.
Die Patientenverfügung kann jederzeit von Ihnen geändert, widerrufen oder vernichtet werden. Sie ist aber für Dritte bindend und verpflichtend. Sie ist nicht anfechtbar oder für unwirksam erklärbar. Sie sollte regelmäßig überprüft werden und bei einer Vertrauensperson, dem Vorsorgebevollmächtigten oder dem Hausarzt verwahrt werden. Daneben besteht die Möglichkeit der Eintragung in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Sie benötigen sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht zur Durchsetzung der Patientenverfügung. Nehmen Sie in jeder Urkunde jeweils Bezug auf die Existenz der anderen Urkunde. Weder Ehepartner noch Ihre Kinder können ohne Bevollmächtigung die Patientenverfügung durchsetzen! Verfügen Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht, dass der Bevollmächtigte Ihre Patientenverfügung umsetzen muss.
Mit dem Erbfall gehen das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers auf die Erben zur gesamten Hand über. Die Erben bilden untereinander eine Erbengemeinschaft, die die Erbschaft gemeinschaftlich bis zu Auseinandersetzung verwaltet. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer gehören einer Erbengemeinschaft nicht an. Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Ist jedoch eine Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses notwendig, kann jeder Miterbe sie alleine treffen.
Können sich die Erben bei einer Maßnahme, die die regelmäßige Verwaltung betrifft, nicht einigen, genügt ein Mehrheitsbeschluss. Bei besonderen (wichtigen) Verwaltungsmaßnahmen ist Einstimmigkeit erforderlich. Verweigert ein Miterbe seine Mitwirkung, muss diese auf dem Klagewege erzwungen werden. Jeder Erbe hat so viel Stimmengewicht, wie seinem Anteil am Erbe entspricht.
Miterben können nur gemeinschaftlich Forderungen eintreiben. Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung) müssen von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden. Nachträgliche Genehmigung durch die Miterben ist nicht möglich. Eine Kündigung muss allen Erben gegenüber ausgesprochen werden. Zahlungen an die Erbengemeinschaft können befreiend nur auf ein Konto der Gemeinschaft erfolgen. Die Erträge aus der Nutzung des Nachlasses stehen jedem Miterben entsprechend seiner Erbquote zu.
Jeder Miterbe ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Auflösung der Erbschaft und Aufteilung unter den Miterben zu verlangen. Hat ein Erblasser verfügt, dass sein Nachlass nicht aufgeteilt werden soll, ist dies dennoch nach spätestens 30 Jahren möglich oder durch einstimmigen Beschluss aller Erben.
Bei Auflösung der Erbengemeinschaft sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, danach ist der Überschuss an die einzelnen Miterben nach ihren Erbteilen auszubezahlen. Der Auseinandersetzungsvereinbarung müssen alle Erben zustimmen, eine Form ist hierzu nicht vorgeschrieben. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung durch Gerichtsurteil erzwingen.